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Allgemeine Verkaufsbedingungen der FREUND Maschinenfabrik GmbH & Co. KG

I. Allgemeines, Geltungsbereich


  1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle ab dem 01.04.2019 abgeschlossenen Verträge, die überwiegend die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) zum Gegenstand haben. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Verkaufsbedingungen unberührt.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufs-bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  5. Wir behalten uns an unseren Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer verpflichtet sich, unsere als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen sowie solche, die vertrauliche Informationen beinhalten, nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


II. Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages


  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Freibleibend in diesem Sinne bedeutet, dass wir unsere Angebote noch bis zu zwei Werktage nach Zugang der Bestellung des Käufers widerrufen können.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot können wir - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach deren Zugang annehmen.
  3. Sofern ein vorheriges Angebot von uns nicht verbindlich war, erfordert der Vertragsschluss unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  4. Der Käufer ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn (a) die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht, (b) die Ware unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, (c) die Ware unter Bedingungen eingesetzt wird, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko mit sich bringen, oder (d) die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Käufers geliefert werden soll.
  5. Unsere Angaben zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Jegliche Garantien, die von uns zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übernommen werden sollen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als „Garantie“.
  6. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  7. Mit Ausnahme der Abnahme der Ware nach § 433 Abs. 2 BGB ist eine Abnahme der Ware nicht vereinbart.
  8. Mit dem Abschluss des Vertrages wird von uns kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen. Weiter übernehmen wir keine Garantie für die Ware.
  9. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.


III. Preis und Zahlung


  1. Die Preise gelten mangels anderweitiger Vereinbarung FCA Schulze-Delitzsch-Straße 38, 33100 Paderborn Incoterms 2010, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne Skontoabzug zu dem in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) bezeichneten Termin oder, sofern ein solcher nicht bezeichnet ist, mit Erteilung der Rechnung auf das von uns bezeichnete Konto kosten- und spesenfrei zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto maßgeblich. Mit dem vereinbarten Preis sind die uns obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist von dem Käufer zusätzlich zu entrichten.
  3. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht zahlt, eingeräumte Zahlungsziele überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Informationen erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, und (c) die Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB zu erheben.


IV. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang,  Lieferverzögerung


  1. Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA Incoterms 2010 an der in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in unserem Vertragsabschlussdokument keine Lieferanschrift genannt ist FCA Schulze-Delitzsch-Straße 38, 33100 Paderborn Incoterms 2010.
  2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Käufer geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Gerät der Käufer jedoch in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Käufer über.
  4. Vereinbarte Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. bis zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
  6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
  7. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  8. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit und die Lieferfrist angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  9. Der Käufer ist wegen verspäteter Lieferung und/oder wegen Nichtlieferung nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug geraten sind oder durch den Vertrag begründete Pflichten in anderer Weise wesentlich verletzt haben und der Verzug oder die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf sonstige gesetzliche Vorschriften stets, auch wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Vorschriften.
  10. Sollten wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter Beachtung der in diesen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen im Lieferverzug sein und der Käufer Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gegen uns haben, so ist im Falle des Lieferverzugs unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5% des vereinbarten Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch auf 5% des Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware beschränkt. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  11. Soweit wir abweichend von Ziffer IV.-1. dieser Verkaufsbedingungen die Gefahr des Transportes tragen, ist der Käufer verpflichtet, einen äußerlich erkennbaren Verlust sowie eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Frachtgutes dem Frachtführer spätestens bei der Ablieferung durch den Frachtführer anzuzeigen und dabei den Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Sofern der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar sind, ist der Verlust bzw. die Beschädigung spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung dem Frachtführer anzuzeigen und dabei der Verlust bzw. die Beschädigung hinreichend deutlich zu kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Käufer ist – ungeachtet der Regelungen nach Ziffer VI.-4 bis VI.-6 dieser Verkaufsbedingungen – verpflichtet, uns eine Kopie dieser Anzeige unverzüglich zuzusenden.


V. Eigentumsvorbehalt


  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Käufer nicht Vorkasse geleistet hat, behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderungen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer darf die Ware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir die Ware nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.


VI. Rechte des Käufers bei Mängeln


  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss) und nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs).
  2. Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten ist dies unser Angebot) genannten Spezifikationen abweicht. Soweit keine Spezifikationen in der Auftragsbestätigung genannt sind, ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht.
  3. Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Käufers, so liegt abweichend von Ziffer VI.-3. Satz 1 kein Rechtsmangel vor.
  4. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach der Ablieferung der Ware an uns schriftlich zu melden. Der Käufer ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind oder die offensichtlich sind, hat uns der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7)  Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
  6. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Käufer Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  7. Soweit ein rechtzeitig angezeigter Sachmangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Einsatzort der Ware erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht wird, haben wir nicht zu übernehmen, es sei denn der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich in seiner Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Im Falle einer Nachlieferung ist der Käufer nicht berechtigt, die mangelhafte Ware an uns unfrei zurückzusenden. Tut der Käufer dies dennoch, so sind wir berechtigt vom Käufer auch bei berechtigtem Nacherfüllungsverlangen den Differenzbetrag zwischen den uns tatsächlich entstanden Kosten und den Kosten, die uns entstanden wären, wenn wir den Rücktransport selbst organisiert hätten, ersetzt zu verlangen.
  8. Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
  9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  10. Soweit der Käufer wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach Ziffer VII. dieser Verkaufsbedingungen Anwendung.
  11. Mit Ausnahme der in Ziffer VI.-12. dieser Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  12. Abweichend von Ziffer VI.-11. dieser Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
    • wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
    • wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
    • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben;
    • für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
    • für Ansprüche nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
    • für Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen), sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist; sowie
    • für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen.
  13. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.


VII. Haftung für Schäden und Aufwendungen


  1. Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in Ziffer VI. dieser Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach Ziffer VI.-11 in Verbindung mit Ziffer VI.-12 dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften
    • nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss),
    • nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), sowie
    • unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen verjährt ist.
  2. Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Käufers tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
    • durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
    • auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
  3. Haften wir gemäß Ziffer VII.-2. a) dieser Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; sollte die Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht jedoch im Zusammenhang mit der Lieferung von der Ware erfolgen, beispielsweise in Form der Lieferung mangelhafter Ware,  dann ist unsere Schadensersatzhaftung auf das 3-fache des Nettokaufpreises der betroffenen Ware begrenzt, sofern dies geringer ist als der bei Vertragsabschluss vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden. Für Verzugsschäden gilt Ziffer IV.-10. dieser Verkaufsbedingungen.
  4. Die vorstehenden in Ziffer VII.-2. bis Ziffer VII.-3. dieser Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
  5. Die Pflicht des Käufers zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Käufers mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Käufers zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns.
  6. Wir sind wegen der Verletzung der dem Käufer gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, unsere Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen persönlich wegen der Verletzung der uns obliegenden vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
    • § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss); 
    • § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs);  sowie vorbehaltlich
      der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, auch für Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Aufwendungen. 


VIII. Softwarenutzung


  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig


IX. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand


  1. Der Lieferort folgt aus Ziffer IV.-1. dieser Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Käufer ist Schulze-Delitzsch-Straße 38, 33100 Paderborn. Diese Regelungen gelten auch, wenn erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Wir behalten uns jedoch vor, eine Nacherfüllung dort durchzuführen, an dem sich die Ware befindet.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 33100 Paderborn. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


X. Sonstiges


  1. Sollten Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
  2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

 

Stand: 01. April 2019