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Aufzeichnungspflicht für Elektrobetäubungsanlagen: Was sich ab dem 08. Dezember 2019 ändert

Bereits seit dem 01.01.2013 gelten für neue Elektrobetäubungsanlagen und Anlagen, die erst nach dem 01.01.2013 in Betrieb wurden, besondere Aufzeichnungspflichten. So müssen etwa Elektrobetäubungsgeräte mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die die Schlüsselparameter Mindeststromstärke, Mindestspannung, Höchstfrequenz sowie die minimale Einwirkzeit anzeigt und entsprechend aufzeichnet. „So weit, so unspektakulär“ – schließlich ist das Thema ein alter Hut. In der Theorie ist das so. Nicht jedoch in der Praxis, denn auch noch nach mehr als sechs Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen, respektive verschärften Regelungen der Tierschutzschlachtverordnung zählen Elektrobetäuber, die dem zurecht hoch gesteckten Anspruch gerecht werden, keineswegs zum Standardequipment der Betriebe.

„So genau wird schon niemand hinsehen!“ [..] – ein Irrglaube, der sich spätestens nach Verstreichen der Übergangsfrist am 08.12.2019 rächen könnte. Denn spätestens zum 09.12.2019 müssen auch Elektrobetäubungsanlagen und Elektrobetäubungsgeräte, die vor dem 01.01.2013 in Betrieb genommen wurden, mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die für jedes betäubte Tier Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Konkret geht es dabei um die Mindeststromstärke in Ampere oder Milliampere, Mindestspannung in Volt, Höchstfrequenz in Herz und minimale Einwirkzeit in Sekunden. Die Vorrichtung muss dabei so angebracht sein, dass diese für das Personal deutlich erkennbar ist und sowohl sichtbare als auch hörbare Warnzeichen ausgibt,  wenn zum Beispiel die Dauer der Stromeinwirkung unter der erforderlichen Zeit liegt.

Mit unseren neuesten Betäubungstransformatoren STUN-E4, STUN-E6 und STUN-E8 sind Sie gewappnet für die immer restriktiveren Regularien und Verordnungen der Branche. Und damit nicht genug! Durch ein integriertes Webinterface bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, Betäubungsdaten und grafische Aufzeichnungen ganz bequem per Mausklick auszuwerfen und kundeneigene Konfigurationen bzw. anforderungsspezifische Betäubungsprogramme im Handumdrehen anzupassen. Ort und Zeit spielen dabei keine große Rolle mehr. Auch kann getrost auf filigrane Datenträger verzichtet werden, um etwa das Risiko verloren gegangener Aufzeichnungsdaten oder nicht mit dem Elektrobetäubungsgerät kommunizierender Datenträgern wesentlich zu reduzieren.

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